Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
494.300 LPCULTLPCKFG CH-GR

Art. 16 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Preise

Wettbewerbe und Preise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Kulturförderungsgesetz, KFG · Preise

1. Die Regierung verleiht für hervorragende kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen jährlich den Bündner Kulturpreis.

2. Sie verleiht jährlich Anerkennungs- und Förderungspreise.

3. Sie legt die Höhe der Preise fest.

← Art. 15 Kulturförderungsgesetz, KFG Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand und Zweck Art. 17 Kulturförderungsgesetz, KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →