494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse
Kantonale Kulturförderung
Art. 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse
1. Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kulturellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.
2. Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Museumswesen, mit Beiträgen bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unterstützen.