Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
494.300 LPCULTLPCKFG CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse

Kantonale Kulturförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kulturförderungsgesetz, KFG · Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse

1. Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kulturellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.

2. Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Museumswesen, mit Beiträgen bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unterstützen.

← Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand und Zweck Art. 14 Kulturförderungsgesetz, KFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →