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Art. 12 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen

Kantonale Kulturförderung
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Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG · Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen

1. Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle Institutionen von überregionaler Bedeutung.

2. Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

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