494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 12 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen
Kantonale Kulturförderung
Art. 12 Kulturförderungsgesetz, KFG · Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle Institutionen von überregionaler Bedeutung.
2. Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.