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Art. 11 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Einmalige Beiträge und Ankäufe

Kantonale Kulturförderung
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Art. 11 Kulturförderungsgesetz, KFG · Einmalige Beiträge und Ankäufe

1. Der Kanton kann einmalige Beiträge an Projekte leisten oder Werke ankaufen.

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