494.300
LPCULTLPCKFG
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kriterien
Kantonale Kulturförderung
Art. 10 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kriterien
1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zusätzlich berücksichtigt er insbesondere
a) dessen Bedeutung für Graubünden;
b) die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst vieler Personen.