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Art. 10 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Kriterien

Kantonale Kulturförderung
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Art. 10 Kulturförderungsgesetz, KFG · Kriterien

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zusätzlich berücksichtigt er insbesondere

a) dessen Bedeutung für Graubünden;

b) die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst vieler Personen.

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