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Art. 1 Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kulturförderungsgesetz, KFG · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt die Förderung, die Vermittlung und die Erforschung der Kultur.

2. Es bezweckt, das kulturelle Schaffen, die Teilhabe an der Kultur, die ausserschulische Musikerziehung und das Museums- und Bibliothekswesen zu fördern sowie entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

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