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494.300 LPCULTLPCKFG CH-GR

Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) - Gegenstand und Zweck (LPCULT)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt die Förderung, die Vermittlung und die Erforschung der Kultur.

2. Es bezweckt, das kulturelle Schaffen, die Teilhabe an der Kultur, die ausserschulische Musikerziehung und das Museums- und Bibliothekswesen zu fördern sowie entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz hat zum Ziel

a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern;

b) Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten zu unterstützen;

c) alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu lassen;

d) die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitgenössischen Kultur zu unterstützen;

e) den kulturellen Austausch zu erleichtern;

f) die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kanton, Regionen und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben gemeinsam.

Allgemeine Bestimmungen

1. Kanton, Regionen und Gemeinden achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens und Lebens.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag der Regierung alle vier Jahre ein umfassendes Konzept zur Förderung der Kultur im Kanton.

Kantonale kulturelle Institutionen

1. Der Kanton führt das Bündner Naturmuseum, das Rätische Museum und das Bündner Kunstmuseum und beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Rechtsverhältnisse an deren Sammlungen.

Kantonale kulturelle Institutionen

1. Der Kanton führt die Kantonsbibliothek Graubünden und das Staatsarchiv Graubünden.

2. Er kann im Rahmen der Finanzkompetenzen weitere kulturelle Institutionen errichten, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Kantonale Kulturförderung

1. Die Kulturförderung erstreckt sich insbesondere auf

a) die Bereiche der Künste wie Musik und Gesang, Literatur, Theater, Tanz, angewandte und bildende Kunst, Baukultur, Gestaltung und Design sowie Fotografie und Film und bereichsübergreifende Projekte;

b) das professionelle Kulturschaffen;

c) die Bereiche der Amateur- und Volkskultur;

d) die wissenschaftliche Erforschung sowie die Vermittlung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches mit besonderem Bezug zum Kanton.

2. Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der Regel subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.

3. Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zusätzlich berücksichtigt er insbesondere

a) dessen Bedeutung für Graubünden;

b) die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst vieler Personen.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton kann einmalige Beiträge an Projekte leisten oder Werke ankaufen.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle Institutionen von überregionaler Bedeutung.

2. Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kulturellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.

2. Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Museumswesen, mit Beiträgen bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unterstützen.

Kantonale Kulturförderung

1. Der Kanton unterstützt wissenschaftliche Projekte zur Erforschung und Vermittlung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.

Wettbewerbe und Preise

1. Der Kanton veranstaltet zur Förderung des professionellen Kulturschaffens Wettbewerbe zur Vergabe von Stipendien oder Werkbeiträgen.

Wettbewerbe und Preise

1. Die Regierung verleiht für hervorragende kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen jährlich den Bündner Kulturpreis.

2. Sie verleiht jährlich Anerkennungs- und Förderungspreise.

3. Sie legt die Höhe der Preise fest.

Kulturförderung durch die Gemeinden

1. Die Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.

2. Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter Weise zugänglich.

3. Sie fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.

Kulturförderung durch die Gemeinden

1. Die Regierung macht Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschulen. Die Beurteilung der einzelnen Schulen kann an Dritte delegiert werden.

2. Die Mindestjahresbesoldung und die Anzahl Unterrichtseinheiten für ein Vollpensum richten sich nach den Vorgaben für Primarlehrpersonen gemäss Schulgesetz.

Kulturförderung durch die Gemeinden

1. Beitragsberechtigt sind Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden.

2. Der Kantonsbeitrag an die Gemeinden beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Elternbeiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder anderer Unterhaltsverpflichteter.

3. Die anrechenbaren Aufwendungen für beitragsberechtigte Unterrichtseinheiten werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet.

Kulturförderung durch die Gemeinden

1. Der Kanton kann an Medienanschaffungen der öffentlichen, nicht gewinnorientierten Bibliotheken und Mediatheken Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten ausrichten.

Kulturförderung durch die Gemeinden

1. Der Kanton richtet an regionale Kulturinstitutionen, insbesondere an regionale Museen, Kulturförderungsstellen und Kulturarchive Beiträge aus.

2. Die Beiträge belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Kulturkommission

1. Die Regierung wählt eine beratende Kulturkommission von Fachleuten verschiedener Kulturbereiche und der Wissenschaft, welche den verschiedenen Sprachregionen angehören.

Finanzierung

1. Der Grosse Rat setzt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite aus allgemeinen Staatsmitteln fest.

2. Für nicht wiederkehrende Förderungsmassnahmen, die keiner gesetzlichen Verpflichtung unterliegen und zeitlich begrenzt sind, stehen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie gemäss Finanzhaushaltsgesetz zur Verfügung.

3. Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ausnahmen bilden die Artikel 19 und 20.

Finanzierung

1. Zur Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Kinder- und Jugendkulturschaffens sowie zur Förderung des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zu Kultur werden gesonderte Mittel budgetiert.

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