Art. 9 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Sprachenförderung 1. Institutionen a) Leistungsvereinbarung
Art. 9 SpV · Sprachenförderung 1. Institutionen a) Leistungsvereinbarung
1. Die beitragsberechtigten Sprachenorganisationen Lia Rumantscha und Pro Grigioni Italiano sowie die Fundaziun Medias Rumantschas erhalten in Berücksichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit die Bundes- und Kantonsbeiträge auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen.
2. Die Leistungsvereinbarungen gelten für vier Jahre und haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten
a) eine Beschreibung der Dienstleistungen und Projekte mit der beabsichtigten Wirkung sowie den hierzu erforderlichen Messinstrumenten;
b) einen Finanzplan mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und Erträge für die zu erbringenden Dienstleistungen und Projekte.
3. Die Leistungsvereinbarungen sind inhaltlich und zeitlich mit dem Regierungsprogramm und dem Finanzplan des Kantons abzustimmen. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.