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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 8 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Anschriften

Amtssprachen des Kantons
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Art. 8 SpV · Anschriften

1. Anschriften an kantonalen Amtsgebäuden, anderen öffentlich zugänglichen Gebäuden und Schulen des Kantons erfolgen in der Amtssprache der Standortgemeinde; in Chur werden diese Gebäude in allen drei Amtssprachen beschriftet.

2. Auf Ortschaftstafeln, Wegweisern und Strassenschildern an Kantonsstrassen werden die Amtssprachen des jeweiligen Ortes verwendet.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979.

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