Art. 6 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Übersetzungen
Art. 6 SpV · Übersetzungen
1. Veröffentlichungen gemäss Artikel 5 werden in obiger Reihenfolge übersetzt.
2. In die rätoromanische beziehungsweise italienische Sprache werden in der Regel übersetzt
a) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt, welche sich speziell an die romanisch- beziehungsweise italienischsprachige Bevölkerung richten;
b) Entscheide und Verfügungen der Regierung und der Verwaltung, welche sich an rätoromanisch- beziehungsweise italienischsprachige Personen und Gemeinden richten. Auf die Übersetzung wird verzichtet, wenn sich die Entscheide und Verfügungen auf Eingaben in deutscher Sprache beziehen;
c) Weisungen und Rundschreiben, die sich speziell an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen in rätoromanisch- beziehungsweise italienischsprachigen Gebieten richten;
d) Schreiben an romanisch- beziehungsweise italienischsprachige Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, sofern diese eine Übersetzung ausdrücklich wünschen.
3. Technische Berichte, Gutachten, Beschriebe und dergleichen sind von der Übersetzungspflicht ausgenommen.