Art. 5 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Veröffentlichungen
Art. 5 SpV · Veröffentlichungen
1. In allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden
a) Gesetze, interkantonale Vereinbarungen und Grossratsbeschlüsse sowie Verordnungen, welche für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind;
b) Erläuterungen zu den Volksabstimmungen sowie Stimm- und Wahlzettel;
c) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt sowie Medienmitteilungen und andere wichtige Mitteilungen des Grossen Rates, der Regierung, der Departemente und Dienststellen, soweit sie sich an die ganze kantonale Bevölkerung richten;
d) Weisungen und Rundschreiben, die sich an alle Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen im ganzen Kanton richten;
e) * Vorentwürfe zu Erlassen, die in die Vernehmlassung gehen mit kurzen Erläuterungen;
f) Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Grossen Rat;
g) Briefköpfe, Briefumschläge und Interneteinstiegsseiten von Departementen und Dienststellen;
h) für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare.
2. Das zuständige Departement kann für Mitteilungen und Formulare, welche sich an einen bestimmten Personenkreis richten oder von untergeordneter Bedeutung sind, Ausnahmen gestatten.