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Art. 5 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Veröffentlichungen

Amtssprachen des Kantons
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Art. 5 SpV · Veröffentlichungen

1. In allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden

a) Gesetze, interkantonale Vereinbarungen und Grossratsbeschlüsse sowie Verordnungen, welche für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind;

b) Erläuterungen zu den Volksabstimmungen sowie Stimm- und Wahlzettel;

c) Veröffentlichungen im Kantonsamtsblatt sowie Medienmitteilungen und andere wichtige Mitteilungen des Grossen Rates, der Regierung, der Departemente und Dienststellen, soweit sie sich an die ganze kantonale Bevölkerung richten;

d) Weisungen und Rundschreiben, die sich an alle Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften oder Organisationen im ganzen Kanton richten;

e) * Vorentwürfe zu Erlassen, die in die Vernehmlassung gehen mit kurzen Erläuterungen;

f) Antworten auf parlamentarische Vorstösse im Grossen Rat;

g) Briefköpfe, Briefumschläge und Interneteinstiegsseiten von Departementen und Dienststellen;

h) für die Öffentlichkeit bestimmte Formulare.

2. Das zuständige Departement kann für Mitteilungen und Formulare, welche sich an einen bestimmten Personenkreis richten oder von untergeordneter Bedeutung sind, Ausnahmen gestatten.

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