492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 4 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - 3. Fachstellen für Sprachenfragen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 SpV · 3. Fachstellen für Sprachenfragen
1. Fachstelle für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den kantonalen Landes- und Amtssprachen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Fachstelle für Mehrsprachigkeit).
1bis. Fachstelle für die Sprachenförderung ist das Amt für Kultur.
2. Kontaktstelle des Kantons zu den Gemeinden und Regionen im Bereich der kommunalen Amtssprachen ist die zuständige Dienststelle im Departement für Finanzen und Gemeinden; im Bereich der Schulsprachen obliegt diese Aufgabe den zuständigen Dienststellen des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes. Sie werden fachlich unterstützt durch die Fachstelle für Mehrsprachigkeit sowie die Fachstelle für die Sprachenförderung.