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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 3 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - 2. Departemente und Dienststellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 SpV · 2. Departemente und Dienststellen

1. Die Departemente und Dienststellen verfassen amtliche Texte aus ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer personellen und fachlichen Möglichkeiten in der jeweiligen Amtssprache.

2. Private Übersetzungsdienste dürfen nur beigezogen werden, wenn verwaltungsinterne Lösungen innert nützlicher Frist nicht vereinbart werden können.

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