492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 22 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - 2. Volkszählung
Schlussbestimmungen
Art. 22 SpV · 2. Volkszählung
1. Reichen die vom Bund im Rahmen der eidgenössischen Volkszählung oder einer stichprobenweisen Strukturerhebung erfassten Daten für die Zuordnung einer Gemeinde zu einem Sprachgebiet nicht aus, sorgt der Kanton in den betreffenden Gemeinden für ergänzende Erhebungen.
2. Vorbehalten bleibt der Erlass von kantonalen Regelungen im Rahmen der definitiven Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung.