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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 21 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Übergangsbestimmungen 1. Leistungsvereinbarungen

Schlussbestimmungen
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Art. 21 SpV · Übergangsbestimmungen 1. Leistungsvereinbarungen

1. Die Leistungsvereinbarungen mit den Sprachenorganisationen Lia Rumantscha, Pro Grigioni Italiano und der Fundaziun Medias Rumantschas werden erstmals für die Legislaturperiode 2009 bis 2012 abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen.

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