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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 20 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 20 SpV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Weisungen der Regierung betreffend die Übersetzung von amtlichen Texten in die italienische und romanische Sprache vom 21. Januar 1991 werden aufgehoben.

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