492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 20 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 20 SpV · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Weisungen der Regierung betreffend die Übersetzung von amtlichen Texten in die italienische und romanische Sprache vom 21. Januar 1991 werden aufgehoben.