492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 2 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Zuständigkeit 1. Standeskanzlei
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SpV · Zuständigkeit 1. Standeskanzlei
1. Die Standeskanzlei besorgt den Übersetzungsdienst und koordiniert die Übersetzungstätigkeit in der kantonalen Verwaltung.
2. Sie berät die Departemente und Dienststellen in Übersetzungsfragen.
3. Sie kann Richtlinien erlassen über die Übersetzungstätigkeit der Departemente und Dienststellen sowie über deren Zusammenarbeit mit dem Übersetzungsdienst.