Art. 19a Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Datenerhebung
Art. 19a SpV · Datenerhebung
1. Auf Antrag von Gemeinden, welche bei der letzten Datenerhebung den Schwellenwert gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Sprachengesetzes um bis zu 10 Prozentpunkte über- beziehungsweise unterschritten oder denjenigen von Artikel 16 Absatz 3 des Sprachengesetzes um bis zu 10 Prozentpunkte überschritten haben, nimmt der Kanton entsprechende Datenerhebungen im Sinne einer Vollerhebung analog Artikel 16 Absatz 4 des Sprachengesetzes vor.
2. In Gemeinden, die aus Fusionen ein- und/oder mehrsprachiger Gemeinden mit deutschsprachigen Gemeinden entstanden sind, sind die Daten innerhalb der Perimeter der ehemaligen Gemeinden gesondert zu erheben. Eine Datenerhebung kann nur erfolgen, wenn sämtliche ehemaligen Gemeinden innerhalb der gemäss Absatz 1 festgelegten Bandbreiten liegen.
3. Die Kosten für die Durchführung der Datenerhebungen tragen der Kanton und die antragstellende Gemeinde je zur Hälfte.
4. Datenerhebungen gemäss Absatz 1 können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren wiederholt werden.