Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 19 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Genehmigung

Amts- und Schulsprachen der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 SpV · Genehmigung

1. Der Erlass und die Änderung von Bestimmungen des kommunalen Rechts, welche einen Wechsel der kommunalen Amts- oder Schulsprache zum Gegenstand haben, sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Regierung, ob die Vorgaben des übergeordneten Rechts, insbesondere die pflichtgemässe Durchführung der Volksabstimmung gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Sprachengesetzes, eingehalten worden sind.

← Art. 18 SpV Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Geltungsbereich Art. 19a SpV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →