492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 19 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - Genehmigung
Amts- und Schulsprachen der Gemeinden
Art. 19 SpV · Genehmigung
1. Der Erlass und die Änderung von Bestimmungen des kommunalen Rechts, welche einen Wechsel der kommunalen Amts- oder Schulsprache zum Gegenstand haben, sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Regierung, ob die Vorgaben des übergeordneten Rechts, insbesondere die pflichtgemässe Durchführung der Volksabstimmung gemäss Artikel 24 Absatz 2 des Sprachengesetzes, eingehalten worden sind.