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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 16 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - e) Zweisprachige Schulen

Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
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Art. 16 SpV · e) Zweisprachige Schulen

1. Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die Kosten für die Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden in der Höhe von maximal 500 Franken pro Schülerin und Schüler sowie an die Kosten für den Betrieb von zweisprachig geführten Schulen oder zweisprachig geführten Klassen maximal 400 Franken pro Schülerin und Schüler.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schultyps. Die Subventionsbestimmungen der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden finden sinngemäss Anwendung.

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