492.110
SPVOCLING
CH-GR
Art. 15 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung
Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 15 SpV · d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung
1. Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist abhängig vom Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Sprachengesetzes.
2. Innerhalb der Bandbreite der Beitragssätze bemessen sich die Beiträge nach
a) den finanziellen Möglichkeiten und Eigenleistungen der Gesuchstellenden;
b) der Bedeutung des Projektes für den Kanton;
c) der erwarteten sprachfördernden Wirkung des Projektes;
d) der Zugänglichkeit für möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen;
e) der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Materie.