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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 15 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung

Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
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Art. 15 SpV · d) Beitragsvoraussetzungen und -bemessung

1. Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist abhängig vom Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Sprachengesetzes.

2. Innerhalb der Bandbreite der Beitragssätze bemessen sich die Beiträge nach

a) den finanziellen Möglichkeiten und Eigenleistungen der Gesuchstellenden;

b) der Bedeutung des Projektes für den Kanton;

c) der erwarteten sprachfördernden Wirkung des Projektes;

d) der Zugänglichkeit für möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen;

e) der Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung mit der Materie.

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