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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 14 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - c) Beitragshöhe

Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
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Art. 14 SpV · c) Beitragshöhe

1. Die Kantonsbeiträge betragen

a) 10 bis 35 Prozent der Kosten an allgemeine Massnahmen und Projekte zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache;

b) 15 bis 25 Prozent der Kosten an Massnahmen und Projekte zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften;

c) 10 bis 15 Prozent der ungedeckten Kosten an rätoromanische und italienische Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen;

d) 25 bis 35 Prozent der Kosten an die Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik;

e) 15 bis 25 Prozent der Kosten an die Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache;

f) 25 bis 35 Prozent an die Kosten von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;

g) 30 bis 50 Prozent der ungedeckten Kosten eines Institutes für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden, sofern sich der Bund mindestens in gleichem Umfang an den Kosten beteiligt.

2. Die Kantonsbeiträge können in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder Defizitgarantien zugesichert werden.

3. Die Zusicherung der Beiträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite.

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