Art. 13 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - b) Gesuchsunterlagen
Art. 13 SpV · b) Gesuchsunterlagen
1. Die Gesuche um Beiträge an Projekte und besondere Fördermassnahmen im Sinne von Artikel 12 des Sprachengesetzes sind vor Inangriffnahme mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Kultur schriftlich einzureichen.
2. Gesuche müssen insbesondere enthalten
a) Angaben über Gesuchstellende;
b) eine genaue Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens;
c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind.
3. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuchs nicht aus, können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.
4. Das Amt für Kultur prüft und beurteilt die Gesuche und stellt der entscheidenden Behörde Antrag auf Zusicherung eines Kantonsbeitrages.