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492.110 SPVOCLING CH-GR

Art. 12 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Grundsätze

Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
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Art. 12 SpV · 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Grundsätze

1. Der Grosse Rat legt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite für Projekte und besondere Fördermassnahmen fest.

2. Auf die Gewährung von Beiträgen an Projekte und besondere Fördermassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

3. Bei der Gewährung jährlich wiederkehrender Beiträge an besondere Fördermassnahmen finden die Bestimmungen gemäss Artikel 10 und 11 sinngemäss Anwendung.

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