Art. 10 Sprachenverordnung des Kantons Graubünden (SpV) - b) Planungsbericht, Geschäftsbericht
Art. 10 SpV · b) Planungsbericht, Geschäftsbericht
1. Die Sprachenorganisationen unterbreiten dem Amt für Kultur auf der Grundlage der Leistungsvereinbarungen bis spätestens 30. September des Vorjahres einen Planungsbericht für das Gesuchsjahr.
2. Der Planungsbericht hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten
a) eine Quantifizierung der geplanten Dienstleistungen und eine Spezifizierung der Projekte mit der beabsichtigten Wirkung sowie den hierzu erforderlichen Messinstrumenten;
b) ein Budget mit einer Zusammenstellung der erwarteten Aufwände und Erträge für das Gesuchsjahr.
3. Über das abgelaufene Jahr unterbreiten die Sprachenorganisationen dem Amt für Kultur bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht mit folgendem Inhalt
a) einen Jahresbericht über alle realisierten Dienstleistungen und Projekte sowie deren Wirkungen;
b) eine auf der Grundlage des Kontoplans des Budgets basierende Jahresrechnung.
4. Der Planungsbericht mit Budget sowie der Geschäftsbericht mit Jahresbericht und Jahresrechnung unterliegen der Genehmigung der Regierung.