Art. 7 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Gerichte und Schlichtungsbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 SpG · Gerichte und Schlichtungsbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde legt nach Massgabe dieses Gesetzes fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird.
2. Die Mitglieder der Gerichte beziehungsweise der Schlichtungsbehörden äussern sich in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl.
3. Urteile, Beschlüsse und Verfügungen werden in der Amtssprache ausgefertigt, in welcher das Verfahren durchgeführt wurde.
4. Sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, ordnet die oder der Vorsitzende des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils an.
5. Ein Abweichen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist im Einvernehmen mit den Parteien zulässig.