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Art. 6 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Anstellungen

Kantonale Amtssprachen
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Art. 6 SpG · Anstellungen

1. Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.

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