492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 6 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Anstellungen
Kantonale Amtssprachen
Art. 6 SpG · Anstellungen
1. Bei der Besetzung von Stellen in der kantonalen Verwaltung ist bei gleichen Qualifikationen in der Regel jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, welche über Kenntnisse in zwei oder allenfalls den drei Amtssprachen verfügen.