492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 5 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Regierung
Kantonale Amtssprachen
Art. 5 SpG · Regierung
1. Die Mitglieder der Regierung arbeiten in der Amtssprache ihrer Wahl.
2. Die Regierung regelt in einer besonderen Verordnung die Übersetzung von amtlichen Texten, Bekanntmachungen, Medienmitteilungen, Internetauftritten, Dokumenten, Korrespondenz sowie Anschriften von kantonalen Gebäuden und Strassen in die kantonalen Amtssprachen.
3. Der Kanton fördert die Kenntnisse seines Personals in den kantonalen Amtssprachen.