492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 4 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Grosser Rat
Kantonale Amtssprachen
Art. 4 SpG · Grosser Rat
1. Bei den Beratungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in der Amtssprache seiner Wahl.
2. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Übersetzungen gestellter Anträge in die ihm verständliche Amtssprache zu verlangen.
3. Amtliche Texte, die für die Veröffentlichung im Bündner Rechtsbuch vorgesehen sind, müssen für die Behandlung im Grossen Rat und in seinen Kommissionen in allen Amtssprachen vorliegen.