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Art. 3 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Grundsätze

Kantonale Amtssprachen
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Art. 3 SpG · Grundsätze

1. Die Amtssprachen des Kantons finden Anwendung in Rechtssetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung.

2. Jede Person kann sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden.

3. Die kantonalen Behörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Im Verkehr mit Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden verwenden sie deren Amtssprachen. In Beschwerdeverfahren richtet sich die Verfahrenssprache nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache.

4. Im Schriftverkehr benutzen die kantonalen Behörden, das Obergericht, das Justizgericht und das Zwangsmassnahmengericht die Amtssprachen in ihren Standardformen.

5. Rätoromanische Standardform der kantonalen Behörden, des Obergerichts, des Justizgerichts und des Zwangsmassnahmengerichts ist Rumantsch Grischun. Personen rätoromanischer Sprache können sich in den Idiomen oder in Rumantsch Grischun an den Kanton wenden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2024 31 · gr (Art. 3 Abs. 3 SpG)
Municipal Denial of Retroactive Building Permit for Basement Habitation Upheld
Cited in the reasoning (E.1.2) to determine the official language of the proceedings.