492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 28 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Anpassung kommunaler Erlasse
Schlussbestimmungen
Art. 28 SpG · Anpassung kommunaler Erlasse
1. Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbindungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.