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Art. 28 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Anpassung kommunaler Erlasse

Schlussbestimmungen
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Art. 28 SpG · Anpassung kommunaler Erlasse

1. Die Gemeinde- und Kreiserlasse sowie die Statuten der Gemeindeverbindungen sind innert drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

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