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Art. 27 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 27 SpG · Übergangsbestimmung

1. Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Datum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden keine Anwendung.

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