492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 27 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 27 SpG · Übergangsbestimmung
1. Auf Beschlüsse von Gemeinden, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefasst wurden, sowie auf Sachverhalte, welche vor diesem Datum eingetreten sind, finden die Bestimmungen über die Amts- und Schulsprachen der Gemeinden keine Anwendung.