492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 25 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Regionen
Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
Art. 25 SpG · Regionen
1. Regionen, welche sich aus einsprachigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, gelten als einsprachig. Amtssprache ist in diesen Regionen die Amtssprache der angeschlossenen Gemeinden.
2. Regionen, welche sich aus Gemeinden mit verschiedenen Amtssprachen beziehungsweise mehrsprachigen Gemeinden zusammensetzen, gelten als mehrsprachig. Amtssprachen in diesen Regionen sind sämtliche Amtssprachen der in der Region zusammengeschlossenen Gemeinden.
3. ...
4. Die Regionen regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.