Art. 24 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - 5. Sprachenwechsel
Art. 24 SpG · 5. Sprachenwechsel
1. Der Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde und umgekehrt sowie von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unterliegt der Volksabstimmung. Ein entsprechender Antrag setzt voraus, dass der Anteil der Angehörigen der angestammten Sprachgemeinschaft beim Wechsel von einer einsprachigen zu einer mehrsprachigen Gemeinde unter 40 Prozent, beim Wechsel von einer mehrsprachigen zu einer deutschsprachigen Gemeinde unter 20 Prozent gefallen ist.
2. Ein Sprachenwechsel gilt als angenommen, wenn beim Übergang von der einsprachigen zur mehrsprachigen Gemeinde die Mehrheit, beim Übergang von der mehrsprachigen zur deutschsprachigen Gemeinde zwei Drittel der Stimmenden nach Abzug der leeren und ungültigen Stimmen dem Wechsel zustimmen.
3. Beschlüsse über Sprachenwechsel bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.