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Art. 23 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - 4. Zusammenschluss von Gemeinden / Gemeindeverbindungen

Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
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Art. 23 SpG · 4. Zusammenschluss von Gemeinden / Gemeindeverbindungen

1. Schliessen sich zwei oder mehrere ein- und mehrsprachige Gemeinden zusammen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebrauch der Amts- und Schulsprachen sinngemäss Anwendung. Bei der Festlegung des prozentualen Anteils der Angehörigen einer Sprachgemeinschaft wird auf die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der neu geschaffenen Gemeinde abgestellt.

2. Regionen und Gemeindeverbände regeln den Gebrauch der Amts- und gegebenenfalls der Schulsprachen in den Statuten. Sie berücksichtigen dabei in angemessener Weise die sprachliche Situation der einzelnen Gemeinden.

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