492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 20 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - c) Mehrsprachige und deutschsprachige Gemeinden
Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
Art. 20 SpG · c) Mehrsprachige und deutschsprachige Gemeinden
1. In mehrsprachigen Gemeinden erfolgt der Unterricht in der Erstsprache in der angestammten Sprache.
2. In mehrsprachigen und deutschsprachigen Gemeinden kann die Regierung auf Antrag der Gemeinde im Interesse der Erhaltung der angestammten Sprache die Führung einer zweisprachigen Volksschule bewilligen.
3. In Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft sind während der obligatorischen Schulzeit Rätoromanisch oder Italienisch anzubieten.