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492.100 SPGLCLING CH-GR

Art. 2 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 SpG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte;

b) die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften;

c) * die Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.

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