492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 2 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 SpG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und die Gerichte;
b) die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie den Austausch zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften;
c) * die Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Sprachgebieten sowie das Zusammenwirken des Kantons mit den Gemeinden, Regionen und Gemeindeverbänden sowie mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei der Bestimmung ihrer Amts- und Schulsprachen.