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492.100 SPGLCLING CH-GR

Art. 18 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - 2. Schulsprachen a) Allgemeine Bestimmungen

Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
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Art. 18 SpG · 2. Schulsprachen a) Allgemeine Bestimmungen

1. Die Gemeinden regeln in ihrer Gesetzgebung die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2. Die Zuordnung der Gemeinden zu den ein- und mehrsprachigen Gemeinden erfolgt analog den Bestimmungen über die Amtssprachen.

3. Die Regierung kann im Interesse der Erhaltung einer bedrohten Landessprache bei der Wahl der Schulsprache auf Antrag der Gemeinde Ausnahmen bewilligen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2012 9 · gr (Art. 18 – 20 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100))
School Language Transition Statute Challenge
Cited in the reasoning when discussing the competence of municipalities to determine official and school languages.