492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 17 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - b) Geltungsbereich
Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
Art. 17 SpG · b) Geltungsbereich
1. Einsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen, insbesondere in der Gemeindeversammlung, bei Gemeindeabstimmungen, bei Gemeindemitteilungen und -publikationen, im amtlichen Verkehr mit der Bevölkerung sowie bei Anschriften von Amtslokalen und Strassen. Bei privaten Anschriften, die sich an die Öffentlichkeit richten, ist die Amtssprache angemessen zu berücksichtigen.
2. Mehrsprachige Gemeinden sind verpflichtet, von der angestammten Amtssprache in angemessener Weise Gebrauch zu machen.
3. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihrer Amtssprachen im Zusammenwirken mit der Regierung.