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Art. 16 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Gemeinden 1. Amtssprachen a) Festlegung

Amts- und Schulsprachen der Gemeinden und Regionen
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Art. 16 SpG · Gemeinden 1. Amtssprachen a) Festlegung

1. Die Gemeinden bestimmen in ihrer Gesetzgebung die Amtssprachen nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2. Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als einsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache kommunale Amtssprache.

3. Gemeinden mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent von Angehörigen einer angestammten Sprachgemeinschaft gelten als mehrsprachige Gemeinden. In diesen ist die angestammte Sprache eine der kommunalen Amtssprachen.

4. Für die Festlegung des prozentualen Anteils einer Sprachgemeinschaft wird auf die Ergebnisse der letzten eidgenössischen Volkszählung abgestellt. Zur rätoromanischen oder italienischen Sprachgemeinschaft zählen sämtliche Personen, welche bei mindestens einer Frage nach der Sprachzugehörigkeit die rätoromanische oder italienische Sprache angeben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SKG 2008 54 · gr (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SpG)
Appeal of Execution Order Relief on Grounds of Language and Unsubstantiated Corruption Claims
Cited in the reasoning regarding Cantonal language laws, but not in the dispositive.