Art. 12 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Bereiche, Bemessungskriterien
Art. 12 SpG · 2. Projekte und besondere Fördermassnahmen a) Bereiche, Bemessungskriterien
1. Der Kanton kann Beiträge leisten an Gemeinden, andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie Private, insbesondere zu Gunsten
a) von Massnahmen und Projekten zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache sowie der kantonalen Dreisprachigkeit;
b) von Massnahmen und Projekten zur Verständigung unter den kantonalen Sprachgemeinschaften;
c) von rätoromanischen und italienischen Zeitungen und Zeitschriften zur Abgeltung spracherhaltender Leistungen, sofern diese nicht kostendeckend erbracht werden können;
d) der Erarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu den Landessprachen, ihren Idiomen und Dialekten, zur Mehrsprachigkeit sowie zur Sprachen- und Verständigungspolitik;
e) der Übersetzung von literarischen Werken in die rätoromanische Sprache;
f) von Kursen in rätoromanischer oder italienischer Sprache zur Integration anderssprachiger Personen;
g) eines Instituts für Mehrsprachigkeit im Kanton Graubünden;
h) der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden.
2. Die Kantonsbeiträge richten sich insbesondere nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachförnden Wirkung.