Art. 11 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Kanton 1. Institutionen
Art. 11 SpG · Kanton 1. Institutionen
1. Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Fundaziun Medias Rumantschas jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen Sprache und Kultur.
2. Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.
3. Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten.
5. Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest.