Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
492.100 SPGLCLING CH-GR

Art. 11 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Kanton 1. Institutionen

Förderung der rätoromanischen und italienischen Sprache / Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 SpG · Kanton 1. Institutionen

1. Der Kanton leistet an die Lia Rumantscha, an die Pro Grigioni Italiano und an die Fundaziun Medias Rumantschas jährlich wiederkehrende Beiträge zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen beziehungsweise italienischen Sprache und Kultur.

2. Die Gewährung der Kantonsbeiträge wird von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kanton und den beitragsberechtigten Institutionen abhängig gemacht, die jeweils für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.

3. Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

4. Die Kantonsbeiträge betragen 10 bis 50 Prozent der gemäss Leistungsvereinbarung ausgewiesenen Kosten.

5. Der Grosse Rat legt die Kredite für die Kantonsbeiträge in eigener Kompetenz fest.

← Art. 10a SpG Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Zweck Art. 12 SpG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →