492.100
SPGLCLING
CH-GR
Art. 10a Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - 4. Schlichtungsbehörden
Kantonale Amtssprachen
Art. 10a SpG · 4. Schlichtungsbehörden
1. Ist eine Schlichtungsbehörde für den ganzen Kanton zuständig, finden die Bestimmungen für das Obergericht, das Justizgericht und das Zwangsmassnahmengericht Anwendung.
2. Für die Verfahren vor den übrigen Schlichtungsbehörden finden die Bestimmungen über die Regionalgerichte sinngemäss Anwendung.