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492.100 SPGLCLING CH-GR

Art. 1 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 SpG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt

a) die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;

b) das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen;

c) die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;

d) die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;

e) die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen;

f) im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.

2. Kanton, Regionen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft.

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