Art. 1 Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG) - Zweck
Art. 1 SpG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) die Dreisprachigkeit als Wesensmerkmal des Kantons zu stärken;
b) das Bewusstsein für die kantonale Mehrsprachigkeit individuell, gesellschaftlich und institutionell zu festigen;
c) die Verständigung und das Zusammenleben zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern;
d) die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern;
e) die bedrohte Landessprache Rätoromanisch mit besonderen Massnahmen zu unterstützen;
f) im Kanton Voraussetzungen für ein Institut für Mehrsprachigkeit zu schaffen.
2. Kanton, Regionen, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften tragen beim Erfüllen ihrer Aufgaben der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung der Gebiete Rechnung und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft.