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CH-GR
Art. 9 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden - Technische Hilfsmittel
Benutzung und Ausleihe der Medien
Art. 9 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden · Technische Hilfsmittel
1. Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbibliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung gestellt.
2. Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.