Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490.250 CH-GR

Art. 9 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden - Technische Hilfsmittel

Benutzung und Ausleihe der Medien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden · Technische Hilfsmittel

1. Technische Hilfsmittel wie Computer, Abspielgeräte usw., welche die Kantonsbibliothek ihren Benutzenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht manipuliert werden. Allfällige Kosten für die Wiederherstellung werden dem Benutzenden in Rechnung gestellt.

2. Zuwiderhandlungen können verzeigt werden.

← Art. 8 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden Benutzerkreis Art. 10 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →