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CH-GR
Art. 7 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden - Besondere Bestimmungen
Benutzung und Ausleihe der Medien
Art. 7 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden · Besondere Bestimmungen
1. Der Präsenzbestand der Kantonsbibliothek kann grundsätzlich nur in den Räumen der Bibliothek konsultiert werden. Unikate und Rara sind nach Absprache mit der Bibliotheksleitung zugänglich.
2. Kopien aus Zeitungen und wertvollen Medien dürfen nur durch das Bibliothekspersonal angefertigt werden. Die Beachtung und Einhaltung des geltenden Urheberrechts liegt bei den Benutzenden.
3. Für das Abspielen audiovisueller Archiv-Medienträger, die aus urheberrechtlichen Gründen nicht ausgeliehen werden dürfen, stehen in der Kantonsbibliothek Geräte zur Verfügung.