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Art. 2 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden - Öffnungszeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek Graubünden · Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten der Kantonsbibliothek werden vom zuständigen Departement auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

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