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Art. 9 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Ausbildung

Tätigkeit der Kantonsbibliothek
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Art. 9 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Ausbildung

1. Die Kantonsbibliothek bildet im Rahmen ihrer Möglichkeiten gemäss Weisung des Verbandes der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare der Schweiz (BBS), des Fachhochschulgesetzes und des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) Bibliotheksfachpersonal aus.

2. Sie stellt ihre Dienste für die Ausbildung von nicht im Hauptberuf tätigem Personal für Schul- und Gemeindebibliotheken zur Verfügung.

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