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Art. 5 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Deposita

Tätigkeit der Kantonsbibliothek
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Art. 5 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Deposita

1. Die Kantonsbibliothek kann ganze Buchbestände und Nachlässe übernehmen, die für das Kultur- und Geistesleben Graubündens von Bedeutung sind und nicht in das Sammelgebiet einer anderen Institution fallen. Die Übernahme muss im Interesse der Öffentlichkeit liegen und für die Verwaltung der Kantonsbibliothek tragbar sein.

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