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Art. 18 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden - Bibliothekskommission

Aufsicht und Verwaltung
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Art. 18 Verordnung über die Kantonsbibliothek Graubünden · Bibliothekskommission

1. Die Bibliothekskommission dient der Unterstützung und Entwicklung des kantonalen Bibliothekswesens.

2. Sie besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, die vom Departement auf Vorschlag der Bibliotheksleitung gewählt werden und wird von der Bibliotheksleitung oder dem beziehungsweise der Bibliotheksbeauftragten präsidiert.

3. ...

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